AM-VO

Abnahmeprüfungen,

wiederk. Prüfungen, Maschinenprüfungen bzw. Maschinen-dokumentationen für alte und neue Maschinen,
Maschinensicherheit

Sachverständige

Maschinentechnische Anlagen aller Art

Inspektionsstelle

HBV 2009

Gruppe 1 - 4 Aufzüge,

Hebeanlagen, Fahrtreppen, etc.

Aufzugsprüferin

Abnahmeprüfungen,

wiederk. Prüfungen

Gericht

Beeidete und zertifizierte SV

Seminare



1. Maschinen- und Anlagensicherheit von neuen und alten Maschinen

  • Bestandsaufnahme inkl. Risikobeurteilung
  • Festlegung von Mindeststandards einer „sicheren“ Maschine
  • Sicherheitstechnische Prüfung sämtlicher Maschinen (gem. Abschnitt 4, AM-VO für alte Maschinen)
  • Erstellung technischer Dokumentationen (CE-Kennzeichnung, etc.) und Betriebsanleitungen


2. Abnahmeprüfungen und/ oder wiederkehrende Prüfungen gemäß der Abschnitte 1 – 4 der AM-VO

  • Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane), sowie Turmdrehkrane
  • sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen
  • durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
  • Fahrzeughebebühnen
  • auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
  • kraftbetriebene Anpassrampen
  • fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
  • Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer
    des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist
  • Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau
  • kraftbetriebene Türen und Tore einschließlich solcher von Fahrzeugen und Schließkraftmessungen an Tür- und Torsystemen nach DIN 18650
  • Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10m²
  • Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. 1 Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet
  • Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
  • Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
  • Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe
  • selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967),
    BGBl. Nr. 267, besteht
  • Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
  • Befahr- und Rettungseinrichtungen
  • mechanische Leitern
  • Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge
  • kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
  • Bolzensetzgeräte